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Arbeitsgruppe: Staub und Gefahrstoffe in der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination auf Baustellen

Im Zuge der Aktualisierung der Gefahrstoffverordnung in 2010 wurde der §15 Zusammenarbeit verschiedener Firmen eingeführt. Dort wird für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung darauf hingewiesen, dass „Informationen, insbesondere vom Auftraggeber oder Bauherrn, darüber einholen [sind], ob entsprechend der Nutzungs- oder Baugeschichte des Objekts Gefahrstoffe, insbesondere Asbest, vorhanden oder zu erwarten sind.“ Dies bedeutet faktisch eine Auskunftspflicht des Auftraggebers oder Bauherrn über Gefahrstoffe und insbesondere Asbest Belastungen im Gebäude.

Staub ist auf Baustellen allgegenwärtig; er scheint Teil des Baubetriebs zu sein.  In der Regel handelt es sich bei den am Bau auftretenden Stäuben um mineralische Mischstäube, z. B. aus Sand, Kalk, Gips, Zement oder Beton. Ohne wirksame Gegenmaßnahmen schädigt Staub nicht nur die Gesundheit der Beschäftigten, sondern auch die von Bewohnern und Anliegern(BG Bau). Es wird unterschieden zwischen zwei wesentlichen Fraktionen: E-Staub oder einatembarer Staub und A‑Staub oder alveolengängiger Staub. Zusätzlich wird Quarzstaub betrachtet.

Baustaub enthält jedoch immer Quarzstaub und kann so zu schweren Erkrankungen wie Silikose, chronisch obstruktiver Lungenerkrankung (COPD) oder Lungenkrebs führen. 2017 hatte die EU einen Grenzwert für Quarzstaub von 0,1 mg/m³ festgelegt, auf den die EU-Länder reagieren mussten.

In Deutschland gelten derzeit gemäß der aktuellen der TRGS 559 und TRGS 900 die folgenden Grenzwerte für Arbeitsplätze.

Grenzwerte für Quarzstaub, A-Staub und E-Staub (mg/m³)

 

Quarzstaub

A-Staub

E-Staub

Deutschland

0,05

1,25

10

Quarzstaub gilt als krebserzeugende Substanz (TRGS 906). Mittlerweil liegen mehrere Veröffentlichungen zu staubarmen und quarzstaubarmen Techniken vor.

Die TRGS 517 und TRGS 519 regeln Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen bzw. Asbest: Abbruch-, Sanierungs-, Instandhaltungsarbeiten.

Selbstverständlich sind auch andere Gefahrstoffe in ihren Wirkungen zu beachten.

Die BaustellV fordert im § 2 (3) bzw. Anhang II, dass bei Arbeiten mit krebserzeugenden Stoffen (Kat 1 oder 2) der SiGe-Plan hierzu Informationen enthalten muss. In der Praxis erfolgt dies lediglich bei wenigen Koordinationstätigkeiten.

Wie können Koordinator*innen nach BaustellV wirksam zur staubarmen und Gefahrstoffarmen Baustelle beitragen?

Dabei sind u.a. folgende Fragen zu klären:

  • Welche Elemente und Faktoren müssen in der Planungsphase bereits berücksichtigt werden?
  • Welche Erweiterungen bedarf das Konzept des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan?
  • Welche Erweiterungen bedarf das Konzept Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk?
  • Wie können Koordinatoren*innen nach BaustellV dazu beitragen, dass in der Ausführungsphase verlässlich das Konzept der staubarmen Baustelle umgesetzt werden kann?
  • Wie können Koordinatoren*innen nach BaustellV dazu beitragen, dass in der Ausführungsphase verlässlich das Konzept der Gefahrstoff-armen Baustelle umgesetzt werden kann?
  • Wie können Koordinatoren*innen nach BaustellV dazu beitragen, dass verlässlich Gefahrstoff-arme Gebäude errichtet werden?
  • und weitere

Mit diesen und weiteren Fragestellungen will sich die Arbeitsgruppe „Staubarme Baustellen“ auseinandersetzen.

Ziel ist die Herausgabe einer Stellungnahme / bzw. Umsetzungshilfe durch den VDSI – Fachbereich Bau.


Interessenten zur Mitarbeit wenden sich bitte bis spätestens 30.09.2022 an den Fachbereich Bau im VDSI.

VDSI Fachbereich Bau

Leitung

Dr. Reinhard Obermaier - Tel. +49 6190 919973 5  E-Mail: FG-Bau@vdsi.de

stellv. Leitung 

Dr.-Ing. Thomas Dudek - Tel: +49 171 48 13 625    E-Mail : dudek@ib-dudek.com